Geschäftsordnung Angelsportverein Ebernhahn e.V.



Stand: 12. Juni 2022


Abschnitt A Bestimmungen zur Mitgliedschaft
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(1) Neuaufnahme
a) Die Neuaufnahmen oder der Wechsel des Mitgliedsstatus wird nach Entscheidung des Vorstandes (einfache Mehrheit) wirksam.
b) Die anfallenden Gebühren (Aufnahmegebühr + Mitgliedsbeitrag + Arbeitstagpauschale) müssen binnen 3 Monaten nach diesem Termin beim Kassierer eingegangen sein, andernfalls ist die Neuaufnahme oder der Wechsel des Mitgliedsstatus unwirksam.
c) Nach Entscheidung des Vorstandes ist eine Bezahlung in mehreren Teilbeträgen (Höchstdauer: Ende des folgenden Kalenderjahres) möglich.
(2) Folgende Wechsel des Mitgliedsstatus sind möglich:
a) vom Jungfischer zum aktiven Mitglied.
b) vom fördernden Mitglied zum aktiven Mitglied.
c) vom aktiven Mitglied zum fördernden Mitglied.
(3) Fällige Gebühren bei Neuaufnahme eines aktiven Mitglieds:
a) 1/12 des Jahresbeitrags (zzgl. Arbeitstagpauschale) für jeden vollen Monat bis zum Ende des Geschäftsjahres.
b) Einmalige Aufnahmegebühr.
(4) Fällige Gebühren bei Neuaufnahme eines fördernden Mitglieds:
a) Voller Jahresbeitrag für fördernde Mitglieder, unabhängig vom Beginn der Mitgliedschaft.
b) Es fällt keine Aufnahmegebühr an.
(5) Fällige Gebühren bei Neuaufnahme eines Jungfischers:
a) 1/12 des Jahresbeitrags (zzgl. Arbeitstagpauschale) für jeden vollen Monat bis zum Ende des Geschäftsjahres.
b) Jungfischer können zum 1. Januar des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, als aktive Mitglieder aufgenommen werden.
c) Eine Aufnahmegebühr von 100 €.
d) Fällige Gebühren: grundsätzlich wie bei Neuaufnahme eines aktiven Mitglieds.
e) War ein Jungfischer 2 Jahre vor der Aufnahme als aktives Mitglied ununterbrochen Jungfischer, so entfällt die Aufnahmegebühr.
(6) Der Wechsel vom aktiven Mitglied zum fördernden Mitglied kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
(7) Beendigung der Mitgliedschaft: (siehe auch Vereinssatzung § 6 und § 7)
a) Durch Tod:
Nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden (1/12 des Jahresbeitrags zzgl. Arbeitstagpauschale) für jeden vollen Monat vom Todestag bis zum Ende der Beitragsvorauszahlung erstattet.
Durch Ausschluss:
Im Falle eines Ausschlusses aus dem Verein erfolgt keine Beitragsrückerstattung.
b) Durch Kündigung der Mitgliedschaft:
Dieser hat durch schriftliche Erklärung oder zur Niederschrift gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er hat bis zum 30.09. des Kalenderjahres mit Wirkung zum Ende des Jahres zu erfolgen. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.
(8) Probezeit:
Jedes neu aufgenommene Mitglied unterliegt einer Probezeit von einem Jahr (ab Aufnahmedatum). Nach der Probezeit wird vom Vorstand über die endgültige Aufnahme abgestimmt. Erhält das Mitglied bis zu diesem Datum keine Absage des Vorstands, ist es endgültig in den Verein aufgenommen.


Abschnitt B Arbeitspflicht der Mitglieder
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(1) Jedes aktive Mitglied kann zu Arbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei, mit Pflege und Erhalt von Gelände, Gewässer, Immobilien und Geräten sowie sonstiger Arbeiten, die im Interesse des Vereins liegen, herangezogen werden.
(2) Auch Jungfischer können zu diesen Arbeiten herangezogen werden.
(3) Für jedes aktive Mitglied und die Jungfischer wird eine sogenannte Arbeitstagpauschale (ATP) im Voraus erhoben, die bei Erreichen der von den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung festgelegten Anzahl an Pflichtstunden zur Pflege des Vereinsgeländes oder sonstiger Arbeiten für den Verein festgelegt wurde, rückerstattet oder auf Wunsch mit der ATP des Folgejahres verrechnet wird. Die Höhe der ATP wird in der Jahreshauptversammlung mit Mehrheitsbeschluss festgelegt.


Abschnitt C Bestimmungen für Gewässer und Fischerei
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(1) Vorrang vor allen Bestimmungen dieses Abschnitts haben die gesetzlichen Bestimmungen des Landes und des Bundes.
(2) Die Einhaltung dieser Gesetze und der in § 3 der Satzung festgeschriebenen Ziele des Vereins, ist für alle Mitglieder bindend.
(3) Jeder zur Ausübung der Fischerei Berechtigte ist selbst für eine sinnvolle Verwertung des Fanges verantwortlich.
(4) Ein Verkauf des Fanges oder Tausch gegen Sachwerte zieht automatisch den Ausschluss aus dem Verein nach sich, es sei denn, es handelt sich um eine hegerische oder im Vereinsinteresse liegende Maßnahme, die vorher durch den geschäftsführenden Vorstand gebilligt oder angeordnet wurde.
(5) Gastangler dürfen ausschließlich bei ständiger Anwesenheit eines aktiven Mitglieds unseres Vereins das Angelgewässer nutzen. Das Mitglied ist für die Einhaltung der Satzung und der Geschäftsordnung gegenüber dem Vorstand verantwortlich. Die Gebühren richten sich nach Abschnitt D dieser Geschäftsordnung. Die Anzahl der geangelten Fische wird auf die erlaubte Fangobergrenze des Mitglieds angerechnet.
(6) Fangbeschränkung und allgemeine Bestimmungen für das Angeln an den Vereinsgewässern:
Allgemeine Bestimmungen für das Angeln:
a) als Raubfische gelten: Hecht, Zander und Stör
b) als Edelfische gelten: Karpfen, Schleien, Aale und Grasfische
c) als Weißfische gelten: Döbel, Bleie, Rotaugen und Rotfedern
d) Sonderstellung: Forellen und Barsche
(9) Mindestmaße: (Messung: Maulspitze bis Schwanzende)
Hecht: 55cm
Zander: 50cm
Stör: 80cm
Karpfen: 35cm
Schleie: 30cm
Aal: 40cm
Grasfisch: 50cm
Forelle: 25cm
(10) Weißfische und Barsche unterliegen aus hegerischen Gründen keiner Fangbeschränkung
oder Mindestmaßen. Kranke maßige und untermaßige Fische sind sofort abzutöten und dem Gewässerwart abzugeben oder zu melden.
(11) Es sind grundsätzlich beim Angeln maximal 2 Ruten gleichzeitig erlaubt. Über
Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Gold oder Messinghaken sind verboten.
(12) Nur Einfachhaken sind erlaubt. Ausnahme: Auf Raubfisch und Forellen sind auch
künstliche Köder und tote Köderfische mit Mehrfachhaken erlaubt.
(13) Beim Angeln ist der gültige Fischereischein (sog.: blaue Karte) zum Angeln mitzuführen.
(14) Für gemeinsame, vereinsinterne Veranstaltungen gelten teilweise besondere
Bestimmungen, die durch Rundschreiben, Aushang oder Ansage bekanntgegeben
werden.
(15) Fanglisten:
In der Fangliste, die in der Vereinshütte ausliegt, sind alle gefangenen Fische
einzutragen, damit eine vernünftige Besatzplanung möglich ist. Auch ohne Fang ist
zumindest der Name des Anglers / der Anglerin und das Datum einzutragen.
(16) Fangbegrenzung: Die Fangbegrenzung wird jährlich neu festgelegt und ist im
Vorblatt der Fangliste einzusehen. Generell gilt bei Forellen eine Fangobergrenze von 10
Fischen pro Kalendermonat.
(17) Nach Besatzmaßnahmen herrscht ein generelles Angelverbot von zwei Wochen. Der
Gewässerwart informiert die Mitglieder. Zusätzlich wird eine Info im internen Bereich der
Homepage veröffentlicht.
(18) Störe sind ganzjährig geschützt.

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Abschnitt D Beiträge und Regularien
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(1) Die Beiträge (Mitgliedsbeitrag + Arbeitstagpauschale) sind für das laufende Geschäftsjahr jeweils im Voraus zu bezahlen, spätestens jedoch bis zum 01.02. des jeweiligen Kalenderjahres. Bis zu diesem Termin müssen auch alle sonstigen Gebühren oder Bußgelder bezahlt sein. Ausnahmen können vom 1. Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer, auf Antrag des Mitglieds, gewährt werden. Die Höhe der Gebühren, Beiträge und Bußgelder werden durch die nachfolgenden Regularien bestimmt.
2) Jahresbeiträge:
Die Jahresbeiträge können über den Vorstand abgefragt werden. Keine Veröffentlichung!

(5) Bei Wiedereintritt in den Verein nach einer vorangegangenen Kündigung, welche nicht länger als zwei Kalenderjahre her ist, kann der Vorstand eine Befreiung von der Aufnahmegebühr aussprechen.
(6) Übernahmegebühr Jungfischer als aktives Mitglied:
Nach 2-jähriger, ununterbrochener Mitgliedschaft als Jungfischer entfällt die Aufnahmegebühr zum aktiven Mitglied, ansonsten errechnen sich die Aufnahmegebühren wie bei Neuaufnahme eines aktiven Mitglieds, anzüglich einer bereits gezahlten Aufnahmegebühr als Jungfischer. Wechselt ein förderndes Mitglied in den Stand eines aktiven Mitglieds, können auf Beschluss des Vorstands die bereits geleisteten Beiträge als förderndes Mitglied auf die Aufnahmegebühr angerechnet werden.
(7) Gastangler bezahlen 10 € an das die Verantwortung tragende Mitglied, welches diesen Beitrag unaufgefordert an den Geschäftsführer weiterleitet.
Diese Geschäftsordnung wurde von der Jahreshauptversammlung 2021 am 12. Juni 2022 beschlossen und tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft.

 

  

 

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