| Satzung des Angelsportvereins Ebernhahn e.V. § 1 Name und Sitz: (1) Der Verein trägt den Namen Angelsportverein Ebernhahn e.V. (Kurzform: ASV Ebernhahn e.V.) (2) Der Sitz des Vereins ist Ebernhahn (3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur unter der Nummer 6 VR 2506 eingetragen. § 2 Geschäftsjahr: (1) Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.)
§ 3 Zweck und Aufgaben des Angelvereins Der Angelverein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Angelsports und des Wohlfahrtswesens. (2) Etwaige Erlöse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (5) Durch die Zusammenfassung von Sportfischern /-innen ist eine einheitliche Vertretung der fischereisportlichen Interessen der deutschen Sportfischerei zu dem ihr zukommenden Einfluss, auch gegenüber den Verwaltungsbehörden, zu sichern. (6) Im Zusammenwirken mit den zuständigen Regierungsstellen strebt der Verein eine umfassende Regelung aller, die Ausübung der Sportfischerei betreffenden, Fragen an. (7) Der Verein bezweckt die Ausbreitung und Vertiefung des sportlichen Fischens. (8) Der Verein bezweckt ebenfalls die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Fischgewässern in Verbindung mit einheitlich geregelten Schutzmaßnahmen. (9) Der Verein tritt für die Einhaltung, Sauberhaltung und Pflege der Natur ein. (10) Der Verein unterstützt unter anderem auch Schulen, Kindergärten und Jugend- gruppen bei der Erkundung und beim Kennenlernen der Natur.
§ 4 Mitglieder (1) Der ASV Ebernhahn e.V. besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. (2) Alle Mitglieder sind gleichermaßen ab dem 18. Lebensjahr stimmberechtigt. (3) Fördernde Mitglieder besitzen grundsätzlich keine Angelberechtigung.
§ 5 Aufnahme Als Mitglied kann aufgenommen werden, wer: (1) Sich dem Vorstand zur Aufnahme dem Vorstand vorstellt oder von einem Mitglied des Vereins vorgeschlagen wurde und durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aufgenommen wurde. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. (2) die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung anerkennt. (3) sich verpflichtet, am Vereinsleben teilzunehmen. (4) die von der jeweiligen Jahreshauptversammlung mit Stimmenmehrheit festgesetzte Aufnahmegebühr entrichtet. (5) Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen durch den Vorstand schriftlich oder mündlich verweigert werden. (6) Eine Jugendabteilung kann nach einem Versammlungsbeschluss der Jahreshauptversammlung angegliedert werden.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: (1) durch Tod. (2) durch Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied Diese hat durch schriftliche Erklärung oder zur Niederschrift gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Sie hat bis zum 30.09. des Kalenderjahres mit Wirkung zum Ende des Jahres zu erfolgen. (3) Durch Ausschluss, Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied: a) gegen die Regeln der Vereinssatzung und / oder Geschäftsordnung grob verstoßen hat. b) das Ansehen und die Interessen des Vereins und dessen erklärte Ziele schwer geschädigt hat. c) wegen eines Vergehens, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei, oder einem anderen schweren Vergehen, rechtskräftig verurteilt worden ist. d) gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt und/oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat. e) innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat. f) trotz Mahnung und ohne vom Vorstand akzeptierte, hinreichende, schriftliche oder zur Niederschrift erklärte Begründung, mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen mehr als drei Monate in Verzug ist. Diese Frist richtet sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem betroffenen Mitglied muss vorher Gehör gewährt werden. (4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. (5) Bereits entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. (6) Vereinspapiere sowie überlassene Schlüssel sind unaufgefordert zurückzugeben.
§ 7 Sonstige Maßnahmen bei Fehlverhalten von Mitgliedern Statt einem Ausschluss kann der Vorstand, im ausschließlich eigenen Ermessen, bei weniger schweren Fällen von Fehlverhalten, gegen ein Mitglied folgende Maßnahmen verhängen: (1) Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung oder Zahlung von Strafgeldern im angemessenen Rahmen). (2) zeitweiliger Entzug von allgemeinen Mitgliederrechten oder der Angelerlaubnis im Vereinsgewässer. (3) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
§ 8 Rechte und Pflichten (1) Die aktiven Mitglieder sind berechtigt / verpflichtet: a) die vereinseigenen Gewässer zu beangeln. b) das Fischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgesetzten Bedingungen auszuüben. c) Ordnung, Sauberkeit und Ruhe am Angelgewässer und dem Ufergelände sicherzustellen. d) die ausgelegte Fangliste gemäß den Vorgaben des Vorstandes zu führen. e) Jährlich die von der Jahreshauptversammlung festgelegten Arbeitsstunden zu leisten, oder ersatzweise die entsprechende Geldleistung zu erbringen. f) näheres regelt die Geschäftsordnung des ASV Ebernhahn e.V.
§ 9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: a) dem / der 1. Vorsitzenden. b) dem / der 2. Vorsitzenden. c) dem / der Geschäftsführer(-in). d) dem / der Schriftführer(-in). e) dem / der Gewässerwart(-in). (2) Auf Beschluss des Vorstandes können für einzelne Aufgaben weitere Mitglieder zur Mitarbeit im Vorstand bestimmt werden. (3) Zur Geschäftsführung, in gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung, werden die nachfolgend benannten Mitglieder des Vorstands im Sinne von § 26 BGB berufen: a) der / die 1. Vorsitzende b) der / die 2. Vorsitzende c) der / die Geschäftsführer(-in) (4) Jeder der in § 9 (3) genannten Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten. (5) Der Vorstand wird für 2 Jahre in einer Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. (6) Die Wahl kann bei nur einem Kandidaten (Kandidatin) per Akklamation erfolgen. Bei mehreren Vorschlägen muss eine geheime Wahl (Stimmzettel) durchgeführt werden. (7) Ein Mitglied des Vorstandes darf nicht dem Vorstand eines anderen Angelsportvereins angehören. (8) Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen zwingender Gründe durch den Beschluss einer Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ihres Amtes enthoben werden. (9) Geschäftsführer Der Geschäftsführer ist verpflichtet: a) Alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen; der Zweck und der Zahltag müssen ersichtlich sein. Die Buchung kann auch elektronisch erfolgen. b) den Kassenprüfern nach Absprache Einsicht in die Kassenunterlagen zu gewähren. c) Die Zahlung der fälligen Beiträge der Mitglieder zu überwachen.
§ 10 Kassenrecht (1) Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist dahingehend eingeschränkt, dass Einzelausgaben über Euro -750- der Genehmigung einer Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung bedürfen. (2) Ausnahme ist die Überweisung der fälligen Pachtbeträge und andere notwendige regelmäßige Kosten / Verpflichtungen des Vereins; Fischbesatz nach Absprache mit mind. 3 Vorstandsmitgliedern als Ausgabe ist auf EURO -1.000,-- je Besatz beschränkt. (3) Punkt 1 und 2 dieses Paragrafen gelten nur im Innenverhältnis
§ 11 Jahreshauptversammlung (1) Der Vorstand ist verpflichtet, jedes Jahr eine Jahreshauptversammlung aller Mitglieder einzuberufen. (2) Die Einladung hat mit einer Frist von 14 Tagen unter Beifügung der Tagesordnung zu erfolgen. (3) Eine Veröffentlichung der Einladung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Wirges ist hierfür ausreichend. (4) Bei ordnungsgemäßer Ladung ist die Jahreshauptversammlung, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. (5) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten: a) Geschäftsbericht des Vorstandes (Vorsitzende(-r), Gewässerwart(-in)) b) Kassen- und Revisorenbericht (Geschäftsführer(-in) & Kassenprüfer(-innen)) c) Entlastung Geschäftsführer(-in) und Vorstand d) Verschiedenes (6) Die Jahreshauptversammlung dient auch dazu, jeweils zwei neue Kassenprüfer(-innen) zu wählen. Die gewählten Kassenprüfer(-innen) dürfen keinem anderen Angelsportverein angehören. (7) Anträge zum Punkt Verschiedenes sind dem Vorstand mindesten 1 Woche vor der Jahreshauptversammlung schriftlich vorzulegen. (8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand je nach Bedarf einberufen. Die Einladung zu diesen Versammlungen erfolgt wie in §11 (2 f.) beschrieben. (9) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. (10) Über jede abgehaltene Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von zwei Vorstandsmitgliedern gegenzuzeichnen ist. (10) Sämtliche Anträge (außer Satzungsänderungen) können mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen werden. (11) Satzungsänderungen bedürfen mindestens einer Zweidrittelmehrheit. (12) Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 12 Beiträge (1) Jedes Mitglied muss den festgelegten Jahresbeitrag im Voraus entrichten, spätester Termin ist der 01.02. des jeweiligen Kalenderjahres. (2) Der Jahresbeitrag kann, jeweils auf Antrag in der Jahreshauptversammlung, mit der Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder für das laufende oder das Folgejahr geändert werden.
§ 13 Auflösung (1) Eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder kann den Verein auf Antrag des Vorstandes auflösen. Hierzu bedarf es einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. (2) Verbleiben weniger als sechs Mitglieder im Verein, so kann er sich als aufgelöst betrachten. Die Auflösung und Bestellung der Liquidatoren werden zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen, steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den Kindergarten Katharina Kasper in Ebernhahn, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte (1) Der Verein verarbeitet, zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins, personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus auch gespeichert, übermittelt und verändert. (2) Durch ihre Mitgliedschaft, und die damit verbundene Anerkennung der Satzung, stimmen die Mitglieder der • Speicherung • Bearbeitung • Verarbeitung • Übermittlung ihrer personengebundenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist verboten. (3) Jedes Mitglied hat das Recht auf • Auskunft über seine gespeicherten Daten • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit • Sperrung seiner Daten • Löschung seiner Daten. (4) Durch ihre Mitgliedschaft, und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung, stimmen die Mitglieder auch der Veröffentlichung von Fotos und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung (1) Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung des Vereins am 12.06.2022 von den Mitgliedern angenommen (2) Die Satzung in der vorliegenden Form tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. (3) Alle vorherigen Satzungen treten mit Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister außer Kraft.
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